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Document 31997F0719(01)

Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997 über die Fertigstellung aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol

ABl. C 221 vom 19.7.1997, p. 1–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, GA, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009D0371

31997F0719(01)

Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997 über die Fertigstellung aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol

Amtsblatt Nr. C 221 vom 19/07/1997 S. 0001 - 0001


RECHTSAKT DES RATES vom 19. Juni 1997 über die Fertigstellung aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (97/C 221/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3,

gestützt auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3,

in der Erwägung, daß Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls genießen sollen, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthält -

BESCHLIESST, daß das Protokoll, das von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet wurde, in der im Anhang enthaltenen Fassung fertiggestellt ist;

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, das Protokoll gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DE BOER

(1) ABl. Nr. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 1.

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