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Document 31994D0936

94/936/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/218/EWG über des Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST)

ABl. L 366 vom 31.12.1994, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/936/oj

31994D0936

94/936/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/218/EWG über des Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST)

Amtsblatt Nr. L 366 vom 31/12/1994 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0240
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0240


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 20. Dezember 1994

zur Änderung der Entscheidung 90/218/EWG über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST)

(94/936/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(),

In Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Entscheidung 90/218/EWG() müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß bis zum 31. Dezember 1994 das Inverkehrbringen und jedwede Verabreichung von Rindersomatotropin an Milchkühe innerhalb ihres Gebiets nicht zugelassen wird.

Die Kommission hat vorgeschlagen, die Laufzeit des Verbots des Inverkehrbringens von Rindersomatotropin und jedweder Verabreichung an Milchkühe im Gebiet der Mitgliedstaaten bis zum Auslaufen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor()eingeführten Regelung zu verlängern.

Die Kommission hat dem Rat am 28. Oktober 1994 eine Aktualisierung ihrer Mitteilung übermittelt, um die neue, durch die Genehmigung der Vermarktung von Somatotropin seitens der amerikanischen Behörden geschaffene Situation sowie die Folgen dieser Entscheidung für den internationalen Handel zu untersuchen.

Der Rat hält es für erforderlich, über einen zusätzlichen Zeitraum zu verfügen, um die Auswirkungen einer endgültigen diesbezueglichen Entscheidung, insbesondere vor dem Hintergrund der Wirkungen der im Rahmen der Uruguay-Runde erzielten Übereinkünfte, abzuschätzen.

Der Ausschuß für Tierarzneimittel hat den interessierten Mitgliedstaaten empfohlen, Untersuchungen in breiterem Maßstab über einen Zeitraum von zwei Jahren unter tierärztlicher Überwachung durchzuführen, um die Wirkungen von BST bei Euterentzuendungen und Stoffwechselstörungen, die hiermit unter normalen Verabreichungsbedingungen in Verbindung gebracht werden, zu bestimmen. Ausserdem sind die Auswirkungen auf die artgerechte Milchkuhhaltung zu untersuchen.

Die Entscheidung 90/218/EWG ist daher zu ändern, damit die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, diese zusätzlichen Untersuchungen durchführen können. Die Kommission und der Wissenschaftliche Veterinärausschuß sind zu diesen Untersuchungen hinzuzuziehen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchungen sind endgültige Entscheidungen auf diesem Gebiet auszusetzen.

Ferner ist zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Genehmigung des Inverkehrbringens von Rindersomatotropin für Ausfuhren in Drittstaaten zu gestatten.

Schließlich ist eine Überprüfungsklausel vorzusehen, damit anhand dieser zusätzlichen Angaben eine entsprechende endgültige Entscheidung getroffen werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 90/218/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

,,Artikel 1

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bis zum 31. Dezember 1999 in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen zur Vermarktung von Rindersomatotropin und jedwede Verabreichung an Milchkühe nicht zugelassen wird.

Diese Entscheidung berührt nicht die Herstellung von für die Ausfuhr in Drittländer bestimmtem Somatotropin.''

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

,,Artikel 2

(1) Abweichend von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten in begrenztem Unfang unter der Aufsicht eines Amtstierarztes versuchsweise Rindersomatotropin verwenden, um weitere wissenschaftliche Daten zu erhalten, die vom Rat bei seiner endgültigen Beschlußfassung berücksichtigt werden können.

Die Bedingungen und Kriterien für diese Versuche werden nach dem Verfahren des Artikels 4 festgelegt.

Die Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen möchten, teilen dies der Kommission mit.

Sie halten die betreffenden Informationen für die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(2) Der Rat beauftragt die Kommission, eine Gruppe unabhängiger Wissenschaftler damit zu betrauen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Auswirkungen einer Verwendung von BST zu bewerten, und hierbei die Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Verwendung dieses Erzeugnisses auf die Fälle von Euterentzuendung, zu berücksichtigen.

(3) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 bezeichneten Mitgliedstaaten können sich bei der Durchführung der in dem genannten Unterabsatz vorgesehenen Überprüfungen auf Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(*) berufen.

() ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.''

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

,,Artikel 3

Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. Juli 1998 einen Bericht über die Schlußfolgerungen der gemäß Artikel 2 durchgeführten Untersuchungen, damit eine endgültige Entscheidung in dieser Frage getroffen werden kann.''

4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

,,Artikel 4

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des mit Beschluß 68/361/EWG(*) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses (nachstehend ,,Ausschuß'' genannt) diesen unverzueglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vetreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen binnen einer Frist Stellung, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zweiundsechzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und wendet sie sofort an, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

(3) b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

(4) c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

(*) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1988, S. 23.''

Artikel 2

Diese Entscheidung ist ab 1. Januar 1995 anwendbar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORCHERT

() ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1994, S. 7.

() ABl. Nr. C 20 vom 24. 1. 1994, S. 531.

() ABl. Nr. L 116 vom 8. 5. 1990, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/718/EWG (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 72).

() ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1883/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 25).

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