EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996R0417

Verordnung (EG) Nr. 417/96 der Kommission vom 7. März 1996 mit Durchführungsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 betreffend die zusätzlichen Zollkontingente für Rindfleisch, die in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates für die Republik Polen und die Republik Ungarn vorgesehen sind

ABl. L 59 vom 8.3.1996, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/417/oj

31996R0417

Verordnung (EG) Nr. 417/96 der Kommission vom 7. März 1996 mit Durchführungsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 betreffend die zusätzlichen Zollkontingente für Rindfleisch, die in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates für die Republik Polen und die Republik Ungarn vorgesehen sind

Amtsblatt Nr. L 059 vom 08/03/1996 S. 0007 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 417/96 DER KOMMISSION vom 7. März 1996 mit Durchführungsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 betreffend die zusätzlichen Zollkontingente für Rindfleisch, die in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates für die Republik Polen und die Republik Ungarn vorgesehen sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1942/95 der Kommission vom 4. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 betreffend die Zollkontingente für Rindfleisch, die in den zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien und Rumänien andererseits geschlossenen Europa-Abkommen vorgesehen sind (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2416/95 (3), wurden die Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr bestimmter Rindfleischmengen festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 sind die Polen und Ungarn betreffenden Mengen für das erste Halbjahr 1996 angehoben worden. Daher sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen zusätzlichen Mengen zu erlassen, wobei man sich eng an die bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1942/95 vorgesehene Einfuhrregelung anlehnen sollte.

Es empfiehlt sich, daß diese Regelung anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet wird. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen gegebenenfalls abweichend von gewissen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (5), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2856/95 (7), enthalten müssen. Außerdem empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Prozentsatz für die Kürzung angewandt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 können im Rahmen der mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 eröffneten Zollkontingente folgende Mengen eingeführt werden:

- 750 Tonnen frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 mit Ursprung in Polen,

- 275 Tonnen frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 mit Ursprung in Ungarn,

- 220 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse des KN-Codes 1602 50 31 oder 1602 50 39 mit Ursprung in Polen.

(2) Für das Fleisch werden die Wertzölle und die besonderen Beträge der Zölle gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT) um 80 % gesenkt.

Für die Verarbeitungserzeugnisse werden die Wertzölle auf 13 % festgesetzt.

Artikel 2

(1) Für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung gilt folgendes:

a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen muß, daß sie im Laufe der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung im Rindfleischhandel mit Drittländern tätig war, und in ein einzelstaatliches Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

b) Der Lizenzantrag darf nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist.

c) Für jede in Artikel 1 Absatz 1 erster, zweiter bzw. dritter Gedankenstrich genannte Erzeugnisgruppe muß sich der Lizenzantrag auf mindestens 15 Tonnen Erzeugnisgewicht, höchstens aber die verfügbare Menge, beziehen.

d) Im Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland anzugeben; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

e) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist mindestens eine der folgenden Angaben zu machen:

- Reglamento (CE) n° 417/96

- Forordning (EF) nr. 417/96

- Verordnung (EG) Nr. 417/96

- Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 417/96

- Regulation (EC) No 417/96

- Règlement (CE) n° 417/96

- Regolamento (CE) n. 417/96

- Verordening (EG) nr. 417/96

- Regulamento (CE) nº 417/96

- Asetus (EY) N:o 417/96

- Förordning (EG) nr 417/96.

(2) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 16 einen oder mehrere der KN-Codes der in Artikel 1 Absatz 1 erster, zweiter oder dritter Gedankenstrich aufgeführten Erzeugnisse.

Artikel 3

(1) Die Lizenzanträge sind vom 12. bis 19. März 1996 zu stellen.

(2) Stellt ein Interessent mehrere Anträge für die in Artikel 1 Absatz 1 erster, zweiter oder dritter Gedankenstrich aufgeführten Erzeugnisse, so werden alle seine Anträge für die im selben Gedankenstrich genannten Erzeugnisse ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist gesondert Mitteilung über die Anträge, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen gestellt wurden. Diese Mitteilung umfaßt ein Verzeichnis der Antragsteller, das nach beantragter Menge, diesbezüglichem KN-Code und Ursprungsland aufgeschlüsselt ist.

Alle Mitteilungen, einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telekopierer übermittelt. Für die Anträge ist das Formular im Anhang dieser Verordnung zu verwenden.

(4) Die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann.

Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so bestimmt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Kürzung der Antragsmengen.

(5) Soweit die Kommission die Anträge annimmt, werden die Lizenzen am 9. April 1996 erteilt.

(6) Die Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 4

(1) Unbeschadet dieser Verordnung finden die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 Anwendung.

(2) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

(3) Abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 beläuft sich die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 12 ECU je 100 kg Gewicht der Ware.

(4) Die Einfuhrlizenzen gelten bis zum 30. Juni 1996.

Artikel 5

Gemäß dem Protokoll Nr. 4 im Anhang der Europa-Abkommen finden die Bestimmungen von Artikel 1 auf Vorlage der vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR-1 Anwendung auf die Erzeugnisse.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(2) ABl. Nr. L 186 vom 5. 8. 1995, S. 30.

(3) ABl. Nr. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 28.

(4) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

(6) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(7) ABl. Nr. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 10.

ANHANG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Top