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Document 31996R2071

Verordnung (EG) Nr. 2071/96 der Kommission vom 29. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Estland, Lettland und Litauen andererseits

ABl. L 277 vom 30.10.1996, p. 17–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2071/oj

31996R2071

Verordnung (EG) Nr. 2071/96 der Kommission vom 29. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Estland, Lettland und Litauen andererseits

Amtsblatt Nr. L 277 vom 30/10/1996 S. 0017 - 0020


VERORDNUNG (EG) Nr. 2071/96 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Estland, Lettland und Litauen andererseits

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lettland und Litauen im Anschluß an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 sieht die autonome und befristete Anpassung der Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland, der Republik Lettland bzw. der Republik Litauen andererseits für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum Inkrafttreten der Interims-Zusatzprotokolle zu den Abkommen über Freihandel vor, die im Anschluß an die derzeit mit den betreffenden Ländern laufenden Verhandlungen abgeschlossen werden sollen.

In der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Estland, Lettland und Litauen andererseits (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2750/95 (3), sind die den Sektor Schweinefleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der genannten Abkommen vorgesehenen Regelung festgelegt. Diese Verordnung ist zu ändern, um den in der Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vorgesehenen Maßnahmen für Schweinefleisch Rechnung zu tragen.

Hinsichtlich des letzten Quartals 1996 ist es angezeigt, daß die Wirtschaftsbeteiligten ihre Anträge in den ersten zehn Tagen des Monats November 1996 einreichen.

Die Wirtschaftsbeteiligten haben die mit der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 für 1996 vorgesehenen Mengen voll ausschöpfen können. Da deshalb in den vorgesehenen Fristen keine Anträge gestellt wurden, müssen bei der Berechnung der gemäß Verordnung (EG) Nr. 1926/96 für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 verfügbaren Mengen keine nicht verwendeten Mengen berücksichtigt werden.

Die Senkung des Einfuhrzolls um 80 % statt 60 % gilt ab 1. Juli 1996.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2305/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Ab 1. Juli 1996 werden die in Anhang I genannten Mengen wie folgt auf das Wirtschaftsjahr aufgeteilt:

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni.

Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1996 sind die verfügbaren Mengen jedoch die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Mengen. Die Anträge sind deshalb in den ersten zehn Tagen des November 1996 zu stellen."

2. Anhang I wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

3. Anhang II dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 als Anhang IV hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 254 vom 8. 10. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 233 vom 30. 9. 1995, S. 45.

(3) ABl. Nr. L 287 vom 30. 11. 1995, S. 19.

ANHANG I

"ANHANG I

A. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN LITAUEN

Senkung des im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zolls um 80 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN LETTLAND

Senkung des im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zolls um 80 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ESTLAND

Senkung des im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zolls um 80 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

"ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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