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Document 31996D0621
96/621/EC: Council Decision of 14 October 1996 on the conclusion of an Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Republic of Turkey fixing, from 1 January 1994, the additional amount to be deducted from the levy or the customs duties on imports into the Community of untreated olive oil originating in Turkey
96/621/EG: Beschluß des Rates vom 14. Oktober 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei zur Festsetzung des ab 1. Januar 1994 geltenden Zusatzbetrags, der von der Abschöpfung bzw. den Zöllen für in die Gemeinschaft eingeführtes, nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in der Türkei abzuziehen ist
96/621/EG: Beschluß des Rates vom 14. Oktober 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei zur Festsetzung des ab 1. Januar 1994 geltenden Zusatzbetrags, der von der Abschöpfung bzw. den Zöllen für in die Gemeinschaft eingeführtes, nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in der Türkei abzuziehen ist
ABl. L 277 vom 30.10.1996, p. 38–38
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/621/oj
96/621/EG: Beschluß des Rates vom 14. Oktober 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei zur Festsetzung des ab 1. Januar 1994 geltenden Zusatzbetrags, der von der Abschöpfung bzw. den Zöllen für in die Gemeinschaft eingeführtes, nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in der Türkei abzuziehen ist
Amtsblatt Nr. L 277 vom 30/10/1996 S. 0038 - 0038
BESCHLUSS DES RATES vom 14. Oktober 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei zur Festsetzung des ab 1. Januar 1994 geltenden Zusatzbetrags, der von der Abschöpfung bzw. den Zöllen für in die Gemeinschaft eingeführtes, nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in der Türkei abzuziehen ist (96/621/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, gestützt auf den Beschluß Nr. 1/77 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 17. Mai 1977 über neue Zugeständnisse bei der Einfuhr türkischer Agrarerzeugnisse in die Gemeinschaft, insbesondere auf Anhang IV, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei zur Festsetzung des ab dem 1. Januar 1994 geltenden Zusatzbetrags, der von der Abschöpfung bzw. den Zöllen für in die Gemeinschaft eingeführtes, nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in der Türkei abzuziehen ist, sollte genehmigt werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1) wird die Anwendung des Berichtigungsfaktors 1,207509 abgeschafft, der bis zum 31. Januar 1995 für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse galt. Angesichts des anspruchsbegründenden Tatbestands des anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurses ist es erforderlich, für den am 31. Januar 1995 auslaufenden Zeitraum und ab dem 1. Februar 1995 jeweils einen Betrag vorzusehen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei zur Festsetzung des ab dem 1. Januar 1994 geltenden Zusatzbetrags, der von der Abschöpfung bzw. den Zöllen für in die Gemeinschaft eingeführtes, nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in der Türkei abzuziehen ist, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 1996. Im Namen des Rates Der Präsident R. QUINN (1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1).