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Document 22000D1003(03)

Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrates EU-Tschechische Republik vom 31. August 2000 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme der Tschechischen Republik an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung

ABl. L 248 vom 3.10.2000, p. 32–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/589/oj

22000D1003(03)

Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrates EU-Tschechische Republik vom 31. August 2000 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme der Tschechischen Republik an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung

Amtsblatt Nr. L 248 vom 03/10/2000 S. 0032 - 0036


Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrates EU-Tschechische Republik

vom 31. August 2000

zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme der Tschechischen Republik an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung

(2000/589/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits(1) betreffend die Teilnahme der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen, insbesondere auf die Artikel 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann sich die Tschechische Republik an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, vor allem in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung, beteiligen.

(2) Gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen sich die Tschechische Republik an diesen Aktivitäten beteiligen kann.

(3) Aufgrund des Beschlusses Nr. 2/97 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 30. September 1997 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen der Tschechischen Republik an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung(2) hat die Tschechische Republik seit dem 1. Oktober 1997 an der ersten Phase der Programme Leonardo da Vinci(3) und Sokrates(4) teilgenommen; sie hat den Wunsch geäußert, auch an der zweiten Phase dieser Programme teilzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Tschechische Republik nimmt an der zweiten Phase der Programme der Europäischen Gemeinschaft Leonardo da Vinci und Sokrates gemäß dem Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci"(5) bzw. dem Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung "Sokrates"(6) (nachstehend "Leonardo da Vinci II" und "Sokrates II" genannt) unter den Voraussetzungen und Bedingungen teil, die in den Anhängen I und II festgelegt sind, welche Bestandteil dieses Beschlusses sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für die Laufzeit der Programme Leonardo da Vinci II und Sokrates II, die am 1. Januar 2000 beginnt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. August 2000.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

J. Kavan

(1) ABl. L 317 vom 30.12.1995, S. 45.

(2) ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 26.

(3) ABl. L 340 vom 29.12.1994, S. 8.

(4) ABl. L 87 vom 20.4.1995, S. 10. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 576/98/EG (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 1).

(5) ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

(6) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Tschechischen Republik an den Programmen Leonardo da Vinci II und Sokrates II

1. Sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist, beteiligt sich die Tschechische Republik an den Aktivitäten im Rahmen der Programme Leonardo da Vinci II und Sokrates II (nachstehend "die Programme" genannt) in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen des Beschlusses 1999/382/EG des Rates und des Beschlusses Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung dieser gemeinschaftlichen Aktionsprogramme.

2. Im Einklang mit den Artikeln 5 der Beschlüsse über Leonardo da Vinci II und Sokrates II und mit den von der Kommission angenommenen Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der für Leonardo da Vinci und Sokrates zuständigen nationalen Stellen richtet die Tschechische Republik geeignete Strukturen für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Finanzierung dieser Stellen zu gewährleisten, denen im Rahmen des Programms Zuschüsse für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Tschechische Republik wird alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, die für eine effiziente Programmabwicklung auf nationaler Ebene erforderlich sind.

3. Im Hinblick auf ihre Teilnahme an den Programmen zahlt die Tschechische Republik jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union nach den in Anhang II beschriebenen Modalitäten.

Um etwaigen Entwicklungen im Rahmen des Programms oder Änderungen der Absorptionskapazität der Tschechischen Republik Rechnung zu tragen, ist der Assoziationsausschuss befugt, diesen Beitrag bei Bedarf so anzupassen, dass Haushaltsungleichgewichte bei der Programmdurchführung vermieden werden.

4. Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl der Anträge gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Tschechischen Republik dieselben Bedingungen und Voraussetzungen wie für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft.

Die Kommission kann bei der Auswahl unabhängiger Experten nach den einschlägigen Bestimmungen der Beschlüsse über die Programme die Benennung tschechischer Experten in Erwägung ziehen, die sie bei der Evaluierung von Projekten unterstützen.

5. Um den Gemeinschaftscharakter der Programme zu gewährleisten, muss an Projekten und Aktivitäten mindestens ein Partner aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beteiligt sein.

6. Die Mittelzuweisungen an die Tschechische Republik für Mobilitätsmaßnahmen gemäß Anhang I Abschnitt II.1 des Beschlusses über Leonardo da Vinci II, für dezentrale Aktionen im Rahmen von Sokrates sowie für die finanzielle Unterstützung der Tätigkeit der gemäß Nummer 2 dieses Anhangs eingerichteten nationalen Stellen richten sich nach den auf Gemeinschaftsebene beschlossenen jährlichen Programmbudgets sowie nach dem tschechischen Beitrag zu den Programmen. Die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit der nationalen Stellen beträgt höchstens 50 % der für die Arbeitsprogramme der nationalen Stellen vorgesehenen Mittelausstattung.

7. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie die Tschechische Republik tun im Rahmen der geltenden Bestimmungen alles, um Studierenden, Lehrkräften, Auszubildenden, Ausbildern, Angehörigen der Hochschulverwaltung, Jugendlichen und anderen berechtigten Personen, die sich zum Zweck der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen dieses Beschlusses von der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft und umgekehrt begeben, Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen.

8. Waren und Dienstleistungen für Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses sind in der Tschechischen Republik von indirekten Steuern, Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

9. Unbeschadet der Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf das Monitoring und die Evaluierung der Programme gemäß den Beschlüssen über Leonardo da Vinci II und Sokrates II (Artikel 13 bzw. 14) wird die Teilnahme der Tschechischen Republik an diesen Programmen von der Kommission und der Tschechischen Republik laufend partnerschaftlich überwacht. Die Tschechische Republik unterbreitet der Kommission entsprechende Berichte und beteiligt sich an anderen spezifischen Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang ergreift.

10. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit oder von tschechischen Einrichtungen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof bzw. unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Soweit sinnvoll und möglich leisten die zuständigen tschechischen Behörden im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den gegebenen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

Die von der Kommission angenommenen Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der für Leonardo da Vinci und Sokrates zuständigen nationalen Stellen finden auf die Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik, der Kommission und den tschechischen nationalen Stellen Anwendung. Im Falle von Unregelmäßigkeiten, Fahrlässigkeit oder Betrug, die den tschechischen nationalen Stellen anzulasten sind, tragen die tschechischen Behörden die Verantwortung für die ausstehenden Beträge.

11. Unbeschadet der Verfahren nach Artikel 7 des Beschlusses über Leonardo da Vinci II und Artikel 8 des Beschlusses über Sokrates II nehmen die Vertreter der Tschechischen Republik als Beobachter an den Sitzungen der Programmausschüsse teil, wenn die für sie relevanten Punkte behandelt werden. Wenn andere Punkte erörtert oder Abstimmungen durchgeführt werden, treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter der Tschechischen Republik zusammen.

12. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen der Programme erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

13. Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik können Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich kündigen. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Beschlusses fortgesetzt.

ANHANG II

Finanzieller Beitrag der Tschechischen Republik zu Leonardo da Vinci II und Sokrates II

1. Leonardo da Vinci

Die Tschechische Republik leistet im Rahmen ihrer Teilnahme am Programm Leonardo da Vinci II folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in EUR):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Sokrates

Die Tschechische Republik leistet im Rahmen ihrer Teilnahme am Programm Sokrates II im Jahr 2000 einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union in Höhe von 5094000 EUR.

Der Beitrag der Tschechischen Republik für die folgenden Jahre der Programmdurchführung wird vom Assoziationsrat im Laufe des Jahres 2000 festgesetzt.

3. Die Tschechische Republik entrichtet den obengenannten Beitrag zum Teil aus dem tschechischen Staatshaushalt und zum Teil aus dem PHARE-Länderprogramm der Tschechischen Republik. Die beantragten PHARE-Mittel werden der Tschechischen Republik im Rahmen eines getrennten PHARE-Programmierungsverfahrens aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem tschechischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag der Tschechischen Republik, aus dem sie die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet.

4. Die PHARE-Mittel werden nach folgendem Zeitplan abgerufen:

- 3783000 EUR als Beitrag zu Sokrates II im Jahr 2000;

- folgende jährliche Beiträge zu Leonardo da Vinci II (in EUR):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der restliche Beitrag der Tschechischen Republik wird aus dem tschechischen Staatshaushalt finanziert.

5. Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) gilt auch für die Verwaltung des Beitrags der Tschechischen Republik.

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der Tschechischen Republik infolge der Teilnahme an den Ausschusssitzungen als Beobachter im Sinne von Anhang I Nummer 11 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für nicht dem öffentlichen Dienst angehörige Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

6. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von der Tschechischen Republik Mittel in Höhe des Beitrags an, den diese nach diesem Beschluss zu den einzelnen Programmen zu entrichten hat.

Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

Die Tschechische Republik zahlt ihren Beitrag aufgrund der Mittelanforderung innerhalb folgender Fristen:

- den Anteil aus dem Staatshaushalt bis zum 1. Mai, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. April anfordert, bzw. spätestens einen Monat nach der Mittelanforderung, wenn diese erst später erfolgt;

- den aus PHARE finanzierten Anteil bis zum 1. Mai, sofern der Tschechischen Republik die entsprechenden Beträge bis dahin überwiesen wurden, bzw. spätestens 30 Tage nach Überweisung dieser Beträge an die Tschechische Republik.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Tschechischen Republik ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.

(1) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).

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