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Document 32002D0246

2002/246/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2002 zur Änderung der Entscheidungen 2001/730/EG und 2001/854/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den TSE-Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für das Jahr 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1266)

ABl. L 84 vom 28.3.2002, p. 65–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/246/oj

32002D0246

2002/246/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2002 zur Änderung der Entscheidungen 2001/730/EG und 2001/854/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den TSE-Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für das Jahr 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1266)

Amtsblatt Nr. L 084 vom 28/03/2002 S. 0065 - 0068


Entscheidung der Kommission

vom 27. März 2002

zur Änderung der Entscheidungen 2001/730/EG und 2001/854/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den TSE-Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für das Jahr 2002

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1266)

(2002/246/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2001/730/EG der Kommission(3) legt das Verzeichnis derjenigen TSE-Überwachungsprogramme fest, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2002 in Betracht kommen, sowie die vorgeschlagene Quote und die Höhe der Beteiligung an jedem einzelnen Programm. Sämtliche BSE- und Scrapie-Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten sind in diesem Verzeichnis aufgeführt.

(2) Mit der Entscheidung 2001/854/EG der Kommission(4) wurden die von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2002 vorgelegten Programme zur TSE-Überwachung genehmigt.

(3) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) sprach in seiner Stellungnahme vom 18./19. Oktober 2001 zur Sicherheit von Erzeugnissen kleiner Wiederkäuer für den Fall, dass BSE bei kleinen Wiederkäuern wahrscheinlich sein bzw. bestätigt werden sollte, die Empfehlung aus, mit Dringlichkeit eine Erhebung über die TSE-Inzidenz bei kleinen Wiederkäuern durchzuführen mit Hilfe der verfügbaren Schnelltests und unter Verwendung einer Stichprobe mit statistisch vernünftigem Design und ebensolcher Größe.

(4) Als Reaktion auf diese Empfehlung legt die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission(6), ein neues Programm für die Überwachung von Scrapie bei Schafen und Ziegen fest, das ab 1. April 2002 gelten soll. Bei diesem neuen Überwachungsprogramm wurde die Anzahl der zu testenden gesunden Schlachttiere und im Betrieb verendeten Tiere erheblich heraufgesetzt.

(5) Angesichts der Bestätigung der ersten BSE-Fälle in Österreich und Finnland werden mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch einige diesen beiden Mitgliedstaaten zuvor gewährte Ausnahmen von der Vorschrift, bestimmte Zielgruppen von Tieren zu testen, aufgehoben. Österreich und Finnland haben eine Aufstockung der Finanzhilfe beantragt, die ihnen gemäß den Entscheidungen 2001/730/EG und 2001/854/EG für die TSE-Überwachung gewährt wird.

(6) Angesichts der durch Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingeführten Ausweitung des TSE-Überwachungsprogramms muss der in den Entscheidungen 2001/730/EG und 2001/854/EG festgelegte Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jedes einzelne Programm überprüft werden.

(7) Möglicherweise muss der geschätzte Hoechstbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung für jedes Programm während der Durchführung der Programme angepasst werden, um dem tatsächlichen Bedarf jedes Mitgliedstaats Rechnung zu tragen. Bei der Überprüfung sollte jedoch der Gesamtbetrag der Beteiligung der Gemeinschaft nicht erhöht werden.

(8) Der computerisierte monatliche Bericht über den Stand der Programmdurchführung und die entsprechenden Kosten gemäß dem Anhang der Entscheidung 2001/854/EG sollte so angepasst werden, dass er den letzten Änderungen an Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entspricht, die durch Verordnung (EG) Nr. 270/2002 vorgenommen wurden, mit welcher die zuvor für Mitgliedstaaten mit kleiner Schaf- und Ziegenpopulation festgelegte abweichende Regelung für Probenahmen aufgehoben wurde

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2001/730/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2001/854/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird "4850000 EUR" ersetzt durch "4887000 EUR".

2. In Artikel 2 Absatz 2 wird "2860000 EUR" ersetzt durch "2892000 EUR".

3. In Artikel 3 Absatz 2 wird "20710000 EUR" ersetzt durch "21077000 EUR".

4. In Artikel 4 Absatz 2 wird "1300000 EUR" ersetzt durch "1851000 EUR".

5. In Artikel 5 Absatz 2 wird "10700000 EUR" ersetzt durch "11240000 EUR".

6. In Artikel 6 Absatz 2 wird "34900000 EUR" ersetzt durch "35361000 EUR".

7. In Artikel 7 Absatz 2 wird "10630000 EUR" ersetzt durch "11136000 EUR".

8. In Artikel 8 Absatz 2 wird "10850000 EUR" ersetzt durch "11379000 EUR".

9. In Artikel 10 Absatz 2 wird "5800000 EUR" ersetzt durch "6104000 EUR".

10. In Artikel 11 Absatz 2 wird "1640000 EUR" ersetzt durch "3325000 EUR".

11. In Artikel 12 Absatz 2 wird "2750000 EUR" ersetzt durch "2874000 EUR".

12. In Artikel 13 Absatz 2 wird "500000 EUR" ersetzt durch "1329000 EUR".

13. In Artikel 14 Absatz 2 wird "600000 EUR" ersetzt durch "651000 EUR".

14. In Artikel 15 Absatz 2 wird "5560000 EUR" ersetzt durch "6100000 EUR".

15. Artikel 16 erhält folgenden Wortlaut: "Artikel 16

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in Artikel 1 bis 15 genehmigten Programme beträgt, bis zu einem Hoechstbetrag von 15 EUR je Testkit, 100 % der Kosten (ohne MwSt.) der Testkits für Tests, die

- zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2002 an Tieren im Sinne von Anhang III Kapitel A Teil I Punkte 2, 3 und 4 sowie Teil II Punkte 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführt werden,

- zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2002 an Tieren im Sinne von Anhang III Kapitel A Teil I Punkte 2, 3 und 4 sowie Teil II Punkte 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführt werden,

und zwar bis zu den in dieser Entscheidung für jedes einzelne Programm angegebenen Hoechstbeträgen."

16. In Artikel 17 erhält der bestehende unnummerierte Absatz die Nummer 1, und es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Hoechstbeträge für die Finanzhilfe der Gemeinschaft für jedes Überwachungsprogramm können anhand der in Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten Berichte überprüft werden. Der Gesamtbeitrag der Gemeinschaft darf jedoch 120556000 EUR nicht übersteigen."

17. Der Anhang wird gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Die vorliegende Entscheidung gilt ab dem 1. April 2002.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 20.

(4) ABl. L 318 vom 4.12.2001, S. 54.

(5) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(6) ABl. L 45 vom 15.2.2002, S. 4.

ANHANG I

Der Anhang der Entscheidung 2001/730/EG erhält folgende Fassung:

"ANHANG

Verzeichnis der TSE-Überwachungsprogramme

Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

Der Anhang der Entscheidung 2001/854/EG erhält folgende Fassung:

"ANHANG

>PIC FILE= "L_2002084DE.006803.TIF">"

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