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Document 32002R2156

Verordnung (EG) Nr. 2156/2002 der Kommission vom 4. Dezember 2002 zur Festsetzung der endgültigen Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen im Wirtschaftsjahr 2002/03

ABl. L 328 vom 5.12.2002, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2156/oj

32002R2156

Verordnung (EG) Nr. 2156/2002 der Kommission vom 4. Dezember 2002 zur Festsetzung der endgültigen Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen im Wirtschaftsjahr 2002/03

Amtsblatt Nr. L 328 vom 05/12/2002 S. 0008 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 2156/2002 der Kommission

vom 4. Dezember 2002

zur Festsetzung der endgültigen Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen im Wirtschaftsjahr 2002/03

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 811/2000(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 wird die garantierte Hoechstfläche zwischen Linsen und Kichererbsen einerseits und Wicken andererseits aufgeteilt, wobei die im Rahmen einer garantierten Hoechstfläche nicht genutzte Fläche für dasselbe Wirtschaftsjahr der anderen garantierten Hoechstfläche zugeschlagen werden kann, bevor festgestellt wird, ob es zu einer Überschreitung gekommen ist.

(2) Die garantierte Hoechstfläche für Linsen und Kichererbsen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 der Kommission wurde im Wirtschaftsjahr 2002/03 nicht überschritten, während es bei der garantierten Hoechstfläche für Wicken zuzüglich der im Rahmen der garantierten Hoechstfläche für Linsen und Kichererbsen ungenutzten Fläche in diesem Wirtschaftsjahr zu einer Überschreitung um 20,25 % gekommen ist. Die Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 muss daher für Wicken und das betreffende Wirtschaftsjahr im Verhältnis zu dieser Überschreitung gekürzt werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die endgültige Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen im Wirtschaftsjahr 2002/03 beläuft sich auf 181,00 EUR/ha für Linsen und Kichererbsen und auf 150,52 EUR/ha für Wicken.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4.

(2) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 1.

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