EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32002R2156
Commission Regulation (EC) No 2156/2002 of 4 December 2002 fixing the definitive aid on certain grain legumes for the 2002/2003 marketing year
Verordnung (EG) Nr. 2156/2002 der Kommission vom 4. Dezember 2002 zur Festsetzung der endgültigen Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen im Wirtschaftsjahr 2002/03
Verordnung (EG) Nr. 2156/2002 der Kommission vom 4. Dezember 2002 zur Festsetzung der endgültigen Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen im Wirtschaftsjahr 2002/03
ABl. L 328 vom 5.12.2002, p. 8–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2003
Verordnung (EG) Nr. 2156/2002 der Kommission vom 4. Dezember 2002 zur Festsetzung der endgültigen Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen im Wirtschaftsjahr 2002/03
Amtsblatt Nr. L 328 vom 05/12/2002 S. 0008 - 0008
Verordnung (EG) Nr. 2156/2002 der Kommission vom 4. Dezember 2002 zur Festsetzung der endgültigen Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen im Wirtschaftsjahr 2002/03 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 811/2000(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 wird die garantierte Hoechstfläche zwischen Linsen und Kichererbsen einerseits und Wicken andererseits aufgeteilt, wobei die im Rahmen einer garantierten Hoechstfläche nicht genutzte Fläche für dasselbe Wirtschaftsjahr der anderen garantierten Hoechstfläche zugeschlagen werden kann, bevor festgestellt wird, ob es zu einer Überschreitung gekommen ist. (2) Die garantierte Hoechstfläche für Linsen und Kichererbsen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 der Kommission wurde im Wirtschaftsjahr 2002/03 nicht überschritten, während es bei der garantierten Hoechstfläche für Wicken zuzüglich der im Rahmen der garantierten Hoechstfläche für Linsen und Kichererbsen ungenutzten Fläche in diesem Wirtschaftsjahr zu einer Überschreitung um 20,25 % gekommen ist. Die Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 muss daher für Wicken und das betreffende Wirtschaftsjahr im Verhältnis zu dieser Überschreitung gekürzt werden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die endgültige Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen im Wirtschaftsjahr 2002/03 beläuft sich auf 181,00 EUR/ha für Linsen und Kichererbsen und auf 150,52 EUR/ha für Wicken. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Dezember 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4. (2) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 1.