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Document 32004D0023

2004/23/EG: Beschluss der Kommission vom 29. Dezember 2003 über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates hinsichtlich der Verletzung der Vereinigungsfreiheit in Belarus

ABl. L 5 vom 9.1.2004, p. 90–90 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/23(1)/oj

32004D0023

2004/23/EG: Beschluss der Kommission vom 29. Dezember 2003 über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates hinsichtlich der Verletzung der Vereinigungsfreiheit in Belarus

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2004 S. 0090 - 0090


Beschluss der Kommission

vom 29. Dezember 2003

über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates hinsichtlich der Verletzung der Vereinigungsfreiheit in Belarus

(2004/23/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1686/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Kommission liegen Informationen über angebliche Verletzungen der Vereinigungsfreiheit in Belarus vor. Diese Informationen wurden ihr gemeinsam vom Internationalen Bund freier Gewerkschaften (IBFG), vom Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) und vom Weltverband der Arbeitnehmer (WBA) übermittelt.

(2) Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b) regelt die vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei "schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Kollektivverhandlungen oder den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Beruf und Beschäftigung oder Rückgriff auf Kinderarbeit im Sinne der maßgeblichen IAO-Übereinkommen".

(3) Die Kommission hat die vorgelegten Informationen über angebliche Verletzungen der Vereinigungsfreiheit in Belarus geprüft. Diese beziehen sich auf Einschränkungen des Rechts von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, ohne Einmischung der staatlichen Behörden Organisationen ihrer Wahl zu bilden, auf die Einmischung der staatlichen Behörden in gewerkschaftsinterne Wahlen, die Einschränkung der Gewerkschaftsaktivitäten und die Unterdrückung von Gewerkschaftsführern und aktiven Mitgliedern im Sinne des Übereinkommens Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts und des Übereinkommens Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen der Internationalen Arbeitsorganisation. Die Kommission ist der Auffassung, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Kommission leitet eine Untersuchung der angeblichen Verletzungen der Vereinigungsfreiheit in Belarus ein.

Brüssel, den 29. Dezember 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 240 vom 26.9.2003, S. 8.

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