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Document 12016A046

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 5 - Gemeinsame Unternehmen
Artikel 46

ABl. C 203 vom 7.6.2016, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_46/oj

7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/22


Artikel 46

(1)   Jeder Plan zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens, der von der Kommission, einem Mitgliedstaat oder einer anderen Seite ausgeht, wird von der Kommission geprüft.

Hierzu holt die Kommission die Stellungnahme der Mitgliedstaaten sowie aller öffentlichen oder privaten Stellen ein, die nach ihrer Auffassung in der Lage sind, ihr Aufschlüsse zu erteilen.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Rat jeden Plan zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens mit ihrer begründeten Stellungnahme.

Bejaht sie die Notwendigkeit des geplanten gemeinsamen Unternehmens, so unterbreitet sie dem Rat Vorschläge über

a)

den Standort,

b)

die Satzung,

c)

den Umfang und die Zeitfolge der Finanzierung,

d)

die etwaige Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens,

e)

die etwaige Beteiligung eines dritten Staates, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder eines Angehörigen eines dritten Staates an der Finanzierung oder Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens,

f)

die vollständige oder teilweise Gewährung der in Anhang III dieses Vertrags genannten Vergünstigungen.

Sie fügt einen eingehenden Bericht über den gesamten Plan bei.


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