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Document 12016L/AFI/DCL/38
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#A.DECLARATIONS CONCERNING PROVISIONS OF THE TREATIES#38.Declaration on Article 252 of the Treaty on the Functioning of the European Union regarding the number of Advocates-General in the Court of Justice
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
A.ERKLÄRUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE
38.Erklärung zu Artikel 252 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
A.ERKLÄRUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE
38.Erklärung zu Artikel 252 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs
ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 350–350
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/lis_2016/fna_1/dcl_38/oj
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/350 |
38. Erklärung zu Artikel 252 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs
Die Konferenz erklärt, dass der Rat, wenn der Gerichtshof gemäß Artikel 252 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beantragt, die Zahl der Generalanwälte um drei zu erhöhen (elf anstelle von acht), einstimmig eine solche Erhöhung beschließen wird.
Für diesen Fall ist sich die Konferenz darin einig, dass Polen einen ständigen Generalanwalt stellen wird, wie dies bereits für Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich der Fall ist, und nicht länger am Rotationssystem teilnehmen wird, wobei das bestehende Rotationssystem dann die Rotation von fünf anstelle von drei Generalanwälten beinhalten wird.