7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/36 |
Artikel 91
Die Ordnung des Eigentums an den Gegenständen, Stoffen und Vermögenswerten, an denen kein Eigentumsrecht der Gemeinschaft aufgrund dieses Kapitels besteht, richtet sich nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten.