21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/377 |
SCHLUSSAKTE
I. TEXT DER SCHLUSSAKTE
1. |
Die Bevollmächtigten SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DES PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND, DES PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SPANIEN, DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENTIN IRLANDS, DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN, DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LITAUEN, SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN, DES PRÄSIDENTEN MALTAS, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN, DES PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN RUMÄNIENS, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN, DES PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND, DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, die am fünfundzwanzigsten April zweitausendfünf in Luxemburg anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union zusammengetreten sind, haben festgestellt, dass die folgenden Texte im Rahmen der Konferenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union erstellt und angenommen worden sind:
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2. |
Die Hohen Vertragsparteien haben politische Einigung erzielt über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und ersuchen den Rat und die Kommission, diese Anpassungen vor dem Beitritt gemäß Artikel 56 des Beitrittsprotokolls bzw. gemäß Artikel 56 der Beitrittsakte — dies ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 3 des Beitrittsvertrags — anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen. |
3. |
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, der Kommission sowie untereinander alle Informationen zu erteilen, die für die Anwendung des Beitrittsprotokolls bzw. der Beitrittsakte erforderlich sind. Diese Informationen sind, soweit erforderlich, so rechtzeitig vor dem Tag des Beitritts vorzulegen, dass die uneingeschränkte Anwendung des Beitrittsprotokolls bzw. der Beitrittsakte ab dem Tag des Beitritts erfolgen kann; insbesondere gilt dies für das Funktionieren des Binnenmarktes. In diesem Zusammenhang ist eine frühzeitige Mitteilung der von Bulgarien und Rumänien erlassenen Maßnahmen nach Artikel 53 des Beitrittsprotokolls bzw. Artikel 53 der Beitrittsakte von höchster Bedeutung. Die Kommission kann der Republik Bulgarien und Rumänien gegebenenfalls den von ihr für angemessen erachteten Zeitpunkt für den Eingang oder die Übermittlung anderer spezieller Informationen mitteilen. Eine Liste der Informationspflichten für den Veterinärbereich ist den Vertragsparteien am heutigen Tag der Unterzeichnung überreicht worden. |
4. |
Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
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5. |
Die Bevollmächtigten haben Kenntnis genommen von dem Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Bulgarien sowie Rumänien über ein Informations‐ und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstiger Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt, der dieser Schlussakte beigefügt ist. |
Съставено в Люксембург на двадесет и пети април две хиляди и пета година.
Hecho en Luxemburgo, el veinticinco de abril del dos mil cinco.
V Lucemburku dne dvacátého pátého dubna dva tisíce pět.
Udfærdiget i Luxembourg den femogtyvende april to tusind og fire.
Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten April zweitausendfünf.
Kahe tuhande viienda aasta aprillikuu kahekümne viiendal päeval Luxembourgis.
'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι πέντε Απριλίου δύο χιλιάδες πέντε.
Done at Luxembourg on the twenty‐fifth day of April in the year two thousand and five.
Fait à Luxembourg, le vingt‐cinq avril deux mille cinq.
Fatto a Lussembourgo, addi' venticinque aprile duemilacinque.
Luksemburgā, divtūkstoš piektā gada divdesmit piektajā aprīlī.
Priimta du tūkstančiai penktų metų balandžio dvidešimt penktą dieną Liuksemburge.
Kelt Luxembourgban, a kettőezer ötödik év április huszonötödik napján.
Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħamsa u għoxrin jum ta' April tas-sena elfejn u ħamsa.
Gedaan te Luxemburg, de vijfentwintigste april tweeduizend vijf.
Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego piątego kwietnia roku dwutysięcznego piątego.
Feito em Luxemburgo, em vinte e cinco de Abril de dois mil e cinco.
Întocmit la Luxemburg la douăzecişicinci aprilie anul două mii cinci.
V Luxembourgu, petindvajsetega aprila leta dva tisoč pet.
V Luxemburgu dňa dvadsiateho piateho apríla dvetisícpäť.
Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaviisi.
Som skedde i Luxemburg den tjugofemte april tjugohundrafem.
Pour Sa Majesté le Roi des Belges
Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen
Für Seine Majestät den König der Belgier
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
За Република България
Za prezidenta České republiky
For Hendes Majestæt Danmarks Dronning
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi Presidendi nimel
Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας
Por Su Majestad el Rey de España
Pour le Président de la République française
Thar ceann Uachtarán na hÉireann
For the President of Ireland
Per il Presidente della Repubblica italiana
Για τον Πρόεδρο της Κυπριακής Δημοκρατίας
Latvijas Republikas Valsts prezidentes vārdā
Lietuvos Respublikos Prezidento vardu
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg
A Magyar Köztársaság Elnöke rész réről
Għall-President ta' Malta
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden
Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich
Za Prezydenta Rzeczypospolitej Polskiej
Pelo Presidente da República Portuguesa
Pentru Preşedintele României
Za predsednika Republike Slovenije
Za prezidenta Slovenskej republiky
Suomen Tasavallan Presidentin puolesta
För Republiken Finlands President
För Konungariket Sveriges regering
For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
II. ERKLÄRUNGEN
A. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN
1. Gemeinsame Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Bulgarien
Die Europäische Union weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, bulgarischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für bulgarische Staatsangehörige in der Europäischen Union sollten sich daher beim Beitritt Bulgariens erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die EU-Mitgliedstaaten der die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.
2. Gemeinsame Erklärung zu Körnerleguminosen: Bulgarien
In Bezug auf Körnerleguminosen wurde für die Berechnung der in Anhang VIIIA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.) festgelegten nationalen Obergrenze für Bulgarien eine Fläche von 18 047 ha zugrunde gelegt.
3. Gemeinsame Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rumänien
Die Europäische Union weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, rumänischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für rumänische Staatsangehörige in der Europäischen Union sollten sich daher beim Beitritt Rumäniens erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die EU-Mitgliedstaaten der die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.
4. Gemeinsame Erklärung zur Entwicklung des ländlichen Raums: Bulgarien und Rumänien
In Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 2 des Beitrittsprotokolls und Artikel 34 Absatz 1 der Beitrittsakte genannten Verpflichtungsermächtigungen aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, für die Entwicklung des ländlichen Raums zugunsten von Bulgarien und Rumänien im Dreijahreszeitraum 2007 bis 2009 stellt die Union fest, dass die folgenden Haushaltsansätze erwartet werden können:
(in Mio. EUR zu Preisen von 2004) |
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2007 |
2008 |
2009 |
2007-2009 |
Bulgarien |
183 |
244 |
306 |
733 |
Rumänien |
577 |
770 |
961 |
2 308 |
Insgesamt |
760 |
1 014 |
1 267 |
3 041 |
Die Haushaltsansätze für die Entwicklung des ländlichen Raums in Bulgarien und Rumänien nach dem Dreijahreszeitraum 2007-2009 werden auf den geltenden Bestimmungen beruhen oder auf Bestimmungen, die sich aus etwaigen zwischenzeitlichen Reformen der Politik ergeben.
B. GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION
5. Gemeinsame Erklärung zu den Vorbereitungen Bulgariens und Rumäniens im Hinblick auf den Beitritt
Die Europäische Union wird die Vorbereitungen und Fortschritte Bulgariens und Rumäniens, einschließlich der tatsächlichen Erfüllung der in allen Bereichen des Besitzstands eingegangenen Verpflichtungen, weiterhin aufmerksam verfolgen.
Die Europäische Union verweist auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 16./17. Dezember 2004, insbesondere unter den Nummern 8 und 12, in denen betont wird, dass im Falle Rumäniens der Vorbereitung in den Bereichen Justiz und Inneres, Wettbewerbspolitik und Umwelt besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden wird, und in denen hervorgehoben wird, dass im Falle Bulgariens die Vorbereitung im Bereich Justiz und Inneres besonders aufmerksam verfolgt werden wird. Die Kommission wird weiterhin jährliche Berichte über die Fortschritte Bulgariens und Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt vorlegen, gegebenenfalls verbunden mit Empfehlungen. Die Europäische Union erinnert daran, dass in Schutzklauseln Maßnahmen zur Bewältigung schwerwiegender Probleme, die vor dem Beitritt beziehungsweise in den ersten drei Jahren nach dem Beitritt auftreten könnten, festgelegt werden.
C. GEMEINSAME ERKLÄRUNG VERSCHIEDENER DERZEITIGER MITGLIEDSTAATEN
6. Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Bulgarien und Rumänien
Die Formulierung der Nummer 13 der Übergangsmaßnahmen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 96/71/EG in den Anhängen VI und VII sowohl des Beitrittsprotokolls als auch der Beitrittsakte wird von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Einvernehmen mit der Kommission in dem Sinne aufgefasst, dass der Ausdruck „bestimmte Gebiete“ gegebenenfalls auch das gesamte nationale Hoheitsgebiet umfassen kann.
D. ERKLÄRUNG DER REPUBLIK BULGARIEN
7. Erklärung der Republik Bulgarien zur Verwendung der kyrillischen Schrift in der Europäischen Union
Durch die Geltung des Bulgarischen als eine verbindliche Sprache im Sinne der Verträge sowie als von den Organen der Europäischen Union zu verwendende Amtssprache und Arbeitssprache wird die kyrillische Schrift zu einer der drei in der Europäischen Union offiziell verwendeten Schriften. Dieser bedeutende Teil des kulturellen Erbes Europas ist ein spezifischer Beitrag Bulgariens zur sprachlichen und kulturellen Vielfalt der Union.
III. BRIEFWECHSEL
Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Bulgarien sowie Rumänien über ein Informations‐ und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
Herr ,
ich beehre mich, Bezug auf die Frage nach einem Informations‐ und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union zu nehmen, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.
Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen im Anhang dieses Schreibens zuzustimmen; dieses Verfahren könnte ab dem Stichtag des 1. Oktober 2004 Anwendung finden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Hochachtungsvoll
Herr ,
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Wortlaut:
„Ich beehre mich, Bezug auf die Frage nach einem Informations‐ und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union zu nehmen, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.
Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen im Anhang dieses Schreibens zuzustimmen; dieses Verfahren könnte ab dem Stichtag des 1. Oktober 2004 Anwendung finden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.
Hochachtungsvoll
ANHANG
Informations‐ und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
I.
(1) |
Zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtung der Republik Bulgarien und Rumäniens, im Folgenden „beitretende Staaten“ genannt, werden alle Vorschläge, Mitteilungen, Empfehlungen oder Initiativen, die zu Beschlüssen der Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union führen können, nach ihrer Übermittlung an den Rat den beitretenden Staaten zur Kenntnis gebracht. |
(2) |
Auf begründeten Antrag eines beitretenden Staates finden Konsultationen statt, der dabei seine Interessen als künftiges Mitglied der Union ausdrücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt. |
(3) |
Verwaltungsbeschlüsse sind im Allgemeinen nicht Gegenstand von Konsultationen. |
(4) |
Die Konsultationen finden in einem Interimsausschuss statt, der sich aus Vertretern der Union und der beitretenden Staaten zusammensetzt. Außer im Falle einer begründeten Einwendung eines beitretenden Staates können die Konsultationen auch in Form eines Austauschs von Mitteilungen auf elektronischem Wege erfolgen, dies gilt insbesondere im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. |
(5) |
Mitglieder des Interimsausschusses sind aufseiten der Union die Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter oder die hierfür von ihnen benannten Personen. Die Mitglieder des Ausschusses können, soweit angebracht, die Mitglieder des Politischen- und Sicherheitspolitischen Komitees sein. Die Kommission wird gebeten, zu diesen Arbeiten Vertreter zu entsenden. |
(6) |
Der Interimsausschuss wird von einem Sekretariat ‐ dem Konferenzsekretariat ‐ unterstützt, das zu diesem Zweck bestehen bleibt. |
(7) |
Die Konsultationen finden in der Regel statt, sobald bei den Vorarbeiten der Union zur Annahme von Beschlüssen oder gemeinsamen Standpunkten des Rates gemeinsame Leitlinien ausgearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsultationen als sinnvoll erscheinen lassen. |
(8) |
Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten, so kann die Frage auf Antrag eines beitretenden Staates auf Ministerebene erörtert werden. |
(9) |
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank. |
(10) |
Das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Verfahren gilt auch für alle künftigen Beschlüsse der beitretenden Staaten, welche sich auf die Verpflichtungen auswirken könnten, die sich aus ihrer Eigenschaft als künftige Mitglieder der Union ergeben. |
II.
(11) |
Die Union und die Republik Bulgarien sowie Rumänien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihr Beitritt zu den Abkommen und Übereinkommen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absätze 2 und 6 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union und von Artikel 3 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 6 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags unter den in diesem Protokoll und in dieser Akte vorgesehenen Bedingungen erfolgt. |
(12) |
Soweit die Abkommen oder Übereinkommen unter den Mitgliedstaaten erst als Entwurf bestehen und wahrscheinlich vor dem Beitritt nicht mehr unterzeichnet werden können, werden die beitretenden Staaten eingeladen, nach der Unterzeichung des Beitrittsvertrags und in geeigneten Verfahren in positivem Geiste an der Ausarbeitung dieser Entwürfe mitzuwirken, um den Abschluss der betreffenden Abkommen und Übereinkommen zu fördern. |
(13) |
Zu den Verhandlungen mit den Vertragsparteien der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union und in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens genannten Protokolle werden die Vertreter der beitretenden Staaten als Beobachter an der Seite der Vertreter der derzeitigen Mitgliedstaaten hinzugezogen. |
(14) |
Bestimmte von der Gemeinschaft geschlossene nichtpräferenzielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den Tag des Beitritts hinausgeht, können angepasst oder geändert werden, um der Erweiterung der Union Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen oder Änderungen werden von der Gemeinschaft ausgehandelt; die Vertreter der beitretenden Staaten werden nach dem im vorstehenden Absatz vorgesehenen Verfahren hinzugezogen. |
III.
(15) |
Die Organe legen rechtzeitig die Texte nach den Artikeln 58 und 60 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union und nach den Artikeln 58 und 60 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens fest. Zu diesem Zweck stellen die Regierungen der Republik Bulgarien und Rumäniens den Organen rechtzeitig Übersetzungen dieser Texte zur Verfügung. |